Ratgeber · 3 Minuten Lesezeit
Muss Ihre Website barrierefrei sein?
Für die meisten reinen B2B-Betriebe lautet die Antwort: wahrscheinlich nicht. Sinnvoll ist es trotzdem.
Von Manuel Bubori, Studio BUBORIZuletzt geprüft am
Für Betriebe, die wissen wollen, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ihre Website betrifft.
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und viele Betriebe sind unsicher, ob es ihre Website betrifft. Für die meisten reinen B2B-Betriebe lautet die Antwort: wahrscheinlich nicht. Hier steht, worauf es ankommt und warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt.
Was das Gesetz regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites ist vor allem ein Begriff wichtig: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote über Websites und Apps, die auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Das Gesetz zielt also nicht auf jede Website, sondern auf Angebote, über die Privatleute online einen Vertrag schließen. Typisch dafür ist der Onlineshop.
Wen es wahrscheinlich nicht betrifft
Reine B2B-Angebote. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, schließt keine Verbraucherverträge. Das sollte dann aber auch tatsächlich so sein: Ein Shop, in dem Privatleute ohne Weiteres bestellen können, ist nicht rein B2B, nur weil es so in den AGB steht.
Reine Informationsseiten. Eine Website, die den Betrieb vorstellt und zum Anruf einlädt, ohne dass online ein Vertrag zustande kommt, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht darunter.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Wo es genauer hinzusehen lohnt
Grenzfälle entstehen, sobald Privatkunden online etwas abschließen: ein Shop für Ersatzteile oder Gutscheine, eine verbindliche Terminbuchung, ein Konfigurator mit Bestellung. Das betrifft besonders Handwerk und Bau, wo Privatkunden dazugehören.
Verstöße können von der Marktüberwachung geahndet werden, das Gesetz sieht Bußgelder vor. Ob Ihr Angebot darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage. Wir gestalten Websites, wir beraten nicht rechtlich. Lassen Sie Grenzfälle von einer Fachperson prüfen.
Warum es sich trotzdem lohnt
Auch ohne Pflicht ist Barrierefreiheit gutes Handwerk. Ein kräftiger Kontrast hilft dem Einkäufer auf dem Telefon in der Sonne, eine klare Gliederung hilft Sprachmodellen beim Lesen, und verständliche Formulare helfen allen. Wer die Grundlagen beachtet, baut zugleich eine Website, die Maschinen besser verstehen, siehe KI-Sichtbarkeit.
Fünf Prüfungen, die ohne Fachwissen gehen:
- Mit der Tabulatortaste durch die Seite gehen: Erreichen Sie jeden Knopf und sehen Sie, wo Sie sind?
- Die Schrift im Browser auf 200 Prozent stellen: Bleibt alles lesbar?
- Hellgrauer Text auf Weiß: Ist er bei Tageslicht auf dem Telefon noch zu lesen?
- Die Überschriften lesen: Ergeben sie zusammen eine Gliederung?
- Das Formular ohne Maus ausfüllen, einmal mit Absicht falsch: Sagt die Seite, was fehlt?
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Kurz gefasst
- Das BFSG zielt auf Websites, über die Verbraucher online Verträge schließen
- Reine B2B-Angebote und Informationsseiten fallen meist nicht darunter
- Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen
- Gut gemacht hilft Barrierefreiheit allen, auch Sprachmodellen
Häufige Fragen
Nach dem BFSG in der Regel nicht, wenn Sie ausschließlich an Unternehmen verkaufen und Privatleute online tatsächlich keinen Vertrag schließen können. Im Zweifel lassen Sie das rechtlich prüfen.
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Für alle anderen kommt es darauf an, ob Verbraucher online Verträge schließen.
Eine Website, über die online kein Vertrag zustande kommt, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht unter das BFSG. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem.
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Was ein Antwortsystem aus dieser Seite liest
Eine Suchmaschine legt zehn Verweise vor, und der Mensch wählt aus. Ein Sprachmodell legt einen Absatz vor und nennt darin zwei oder drei Namen. Das ist der Unterschied zwischen Gefundenwerden und Genanntwerden. Diese Seite ist für den zweiten Fall gebaut.
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geantwortet: Nach dem BFSG in der Regel nicht, wenn Sie ausschließlich an Unternehmen verkaufen und Privatleute online tatsächlich keinen Vertrag schließen können. Im Zweifel lassen Sie das rechtlich prüfen.
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Stand: 2026-10-31
Fragen, die diese Seite beantwortet
- Muss meine B2B-Website barrierefrei sein?
- Nach dem BFSG in der Regel nicht, wenn Sie ausschließlich an Unternehmen verkaufen und Privatleute online tatsächlich keinen Vertrag schließen können. Im Zweifel lassen Sie das rechtlich prüfen.
- Gilt das BFSG für kleine Handwerksbetriebe?
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Für alle anderen kommt es darauf an, ob Verbraucher online Verträge schließen.
- Muss eine reine Informationswebsite barrierefrei sein?
- Eine Website, über die online kein Vertrag zustande kommt, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht unter das BFSG. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem.
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